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FAQ

  • Gibt es eine Führerscheinpflicht für Baumaschinen?

    Nein, eine Führerscheinpflicht besteht für Baumaschinen nicht. Der Unternehmer ist jedoch gesetzlich verpflichtet, seine Maschinenführer*in theoretisch und praktisch zu unterweisen. Im Schadensfall muss der Unternehmer einen qualifizierten Nachweis führen, dass er den/die von ihm beauftragten Maschinenführer*in, ausreichend unterwiesen hat. Die ZUMBau-Qualifikation ist hierfür eine sehr gute Grundlage.

  • Für welche Maschinenkategorien gibt es Führerscheine?

    Auf unserer Internetseite www.zumbau.org gibt es die Übersicht aller von ZUMBau entwickelten Maschinenkategorien, für die jeweils Prüfungen (Theorie und Praxis) abgelegt werden können.

  • Was kostet eine ZUMBau-Prüfung?

    Die Prüfungsstätten haben unterschiedliche Angebote. Von der ZUMBau sind lediglich Mindestkosten für die Prüfungen festgelegt. Angebote, Termine und Kosten sind bei den Prüfungsstätten anzufragen.

  • Gibt es eine finanzielle Förderung der Lehrgänge und Prüfungen?

    Ja, die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat ein Förderprogramm zur finanziellen Unterstützung von Lehrgangsangeboten von Prüfungsstätten gemäß ZUMBau-Richtlinien aufgelegt.

  • Gibt es nach bestandener Prüfung einen Befähigungsnachweis?

    Ja, nach erfolgreichem Prüfungsabschluss erhält jeder Prüfling von der anerkannten Prüfungsstätte einen Befähigungsnachweis zur Weitergabe an den Unternehmer sowie eine Checkkarte, die von ihm auf der Baustelle mitgeführt und dem Aufsichtsbeamten (Staat bzw. Berufsgenossenschaft) nach Aufforderung gezeigt werden kann. Der Unternehmer dokumentiert damit die gründliche und umfassende Unterweisung von Personen, die mit dem selbständigen Führen von Baumaschinen beauftragt werden sollen.

  • Wie kann man sich auf die Prüfungen vorbereiten?

    Abhängig von den Kenntnissen und Erfahrungen ist ein Lehrgang für Anfänger oder fortgeschrittene Baumaschinenführer bei einer von ZUMBau anerkannten Prüfungsstätte zu empfehlen.

    Auf unserer Internetseite www.zumbau.org sind die Prüfungsstätten geordnet nach Maschinenkategorien aufgeführt.

  • Bietet ZUMBau Lehrgänge oder Fortbildungen an?

    Lehrgänge, beispielsweise für AZUBIs, Anfänger, erfahrene Baumaschinenführer oder individuell für Firmen, obliegen den von ZUMBau anerkannten Prüfungsstätten.
    Mögliche Prüfungsstätten finden Sie hier unter Prüfungsorte.

  • Welche Voraussetzungen bestehen für eine Prüfungsteilnahme?

    Zur Prüfung wird zugelassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und körperlich und geistig geeignet ist und die deutsche Sprache beherrscht.

    Die körperliche Eignung kann durch eine Eigenbestätigung oder eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach den entsprechenden Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen bestätigt werden.

    Die Beherrschung der deutschen Sprache ist notwendig, um die theoretische Prüfung zu bestehen und die Anweisungen der Prüfer während der praktischen Prüfungen zu befolgen.

    Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung.

  • Sind Vorbereitungslehrgänge Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung?

    Für die Zulassung zur Prüfung muss grundsätzlich kein Lehrgang absolviert werden. Die Teilnahme von Maschinenführern der jeweiligen Maschinenart an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die ZUMBau-Prüfung wird aber ausdrücklich empfohlen.

    Je nach Vorbildung des Prüflings können Lehrgangsdauer und -inhalte deutlich variieren. Details können vorab mit der Prüfungsstätte besprochen werden.

  • Können nicht bestandene Prüfungen wiederholt werden?

    Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht bestandener Prüfungsteil kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss zweimal wiederholt werden.

    Bestandene Teile der Prüfung werden anerkannt, wenn sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

    Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen Bescheid, aus dem hervorgeht, in welchem Prüfungsteil er keine ausreichenden Leistungen erbracht hat.

  • Wie früh muss bei der ZUMBau GbR ein Prüfungstermin festgelegt werden?

    Prüfungstermine sind bis spätestens zwei Wochen vorher über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu melden.

  • Gibt es ZUMBau-Prüfungen für LKW-Ladekrane und Untendreherkrane?

    Für LKW-Ladekrane gibt es seit 2019 und für Untendreherkrane seit 2020 den ZUMBau-Führerschein.

    Die möglichen Prüfungsorte finden Sie auf unserer Internetseite www.zumbau.org.

  • Führerschein verloren, wo bekomme ich diesen ersetzt?

    Die Prüfungsstätte, bei der die Prüfung abgelegt worden ist, kann hier auf Nachweis für ein Ersatzdokument sorgen (kostenpflichtig).

  • Lässt sich ein in der DDR erworbener Maschinenausweis auf einen ZUMBau-Ausweis umschreiben?

    Nein, zur Erlangung des ZUMBau-Ausweises ist eine Prüfung nach ZUMBau-Standard abzulegen. Wenn bereits langjährige Erfahrungen vorliegen, ist sicherlich ein kurzer “Auffrischungslehrgang” sinnvoll. Je nach Vorbildung des Prüflings können Lehrgangsdauer und -inhalte deutlich variieren. Details können vorab mit der Prüfungsstätte besprochen werden. Wenden Sie sich hierfür bitte direkt an eine von ZUMBau zugelassene Prüfungsstätte Ihrer Wahl.

  • Wird mein ZUMBau-Führerschein in der Schweiz von der SUVA anerkannt?

    Zwischen der SUVA (Schweiz) und ZUMBau gilt die gegenseitige Anerkennung der Ausweise in der Maschinenkategorie „Turmdrehkran“.

    Bei Vorlage eines nachweislich gültigen SUVA-Ausweises, kann von der angefragten anerkannten Prüfungsstätte ein ZUMBau-Führerschein (Checkkarte) ausgestellt werden. Die Fortbildung/Ausbildung beim Turmdrehkranführer durch die SUVA und ZUMBau wird gegenseitig anerkannt.

    Für die Umschreibung gilt: Die Prüfungsstätte, die eine Umschreibung vornehmen soll, vergibt eine Registriernummer (z.B. LWBG_01TK_20170321_00.0111). In „roter Farbe“ erscheint das Prüfungsdatum der SUVA. Unter der Rubrik „Bemerkungen“ wird zudem im Bundeszentralregister „Umschreibung SUVA“ vermerkt.

    Für den Verwaltungsaufwand wird vom Antragsteller ein Entgelt von der anerkannten Prüfungsstätte in Höhe von 150 EUR erhoben. 100 EUR davon sind hiervon der Aufwand für die Prüfungsstätte (Koordination mit der SUVA, Ausstellung/Herstellung der Checkkarte etc.). 50 EUR sind an ZUMBau für die Registrierung im Bundeszentralregister abzuführen. Die Preise verstehen sich zzgl. MwSt.

  • Wer sind die Träger der ZUMBau GbR?

    Zur Erfüllung der Aufgaben wurde ein Zulassungsausschuss für Prüfungsstätten in der Deutschen Bauwirtschaft gegründet. Die Trägerorganisationen für die Anforderungen an die Prüfung von Maschinenführern in der Deutschen Bauwirtschaft sind der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB).

    Weitere Trägerorganisation für die Anforderung an die Prüfung von Abbruchbaggerfahrern und Longfrontbaggerfahrern ist der Deutsche Abbruchverband (DA).

    Einzelheiten sind in der Satzung des Zulassungsausschusses geregelt.

  • Durch wen erfolgt die Anerkennung einer Prüfungsstätte?

    Die Anerkennung der Prüfungsstätten erfolgt durch die ZUMBau GbR.

    Für die Maschinenkategorie Abbruchbagger und Longfrontbagger erfolgt die Anerkennung zusätzlich durch den Deutschen Abbruchverband (DA).

    Die ZUMBau führt eine Liste der anerkannten Prüfungsstätten für die jeweiligen Maschinenarten.

    Regelmäßige Audits durch von ZUMBau benannte Auditoren sichern die Qualität der ZUMBau-Prüfungsstätten.

  • Wie wird eine Prüfungsstätte zertifiziert?

    Die ZUMBau GbR hat für die Maschinenkategorien jeweils Anforderungskataloge für Prüfungsstätten entwickelt. Ein Erst-Audit und regelmäßige Folge-Audits durch von ZUMBau benannte externe Auditoren ermöglichen die Zulassung und sichern die Qualität der ZUMBau-Prüfungsstätten.

    Das Zertifizierungsverfahren ist kostenpflichtig und setzt ein positives Audit voraus. Es ist nur für sogenannte “nicht bauausführende Unternehmen” möglich. Die Prüfung eigener Mitarbeiter wird somit aus Gründen der Qualitätssicherung vorsorglich unterbunden.

    Die Zertifizierung ist zwei Jahre gültig. In dieser Zeit findet i.d.R. mindestens ein Audit statt, um die Qualität der Prüfungsstätte weiterhin zu dokumentieren. Erfolgt innerhalb von einem Monat vor Auslaufen des Zertifikates kein Widerspruch, so wird das Zertifikat kostenpflichtig verlängert.

  • Mit welchen Personen ist ein ZUMBau-Prüfungsausschuss besetzt?

    Die Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei ordentlichen, fachkundigen Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem ersten Beisitzer und dem zweiten Beisitzer. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt.

    Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der anerkannten Prüfungsstätte benannt.

    Der erste Beisitzer und sein Stellvertreter werden von dem für die jeweilige anerkannte Prüfungsstätte zuständigen baugewerblichen oder bauindustriellen Landesverband des ZDB bzw. HDB sowie ggf. einer weiteren in der jeweiligen Verbändevereinbarung für die Baumaschinenkategorie benannten Trägerorganisation benannt.

    Der zweite Beisitzer und sein Stellvertreter werden von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft benannt.

    Der Prüfungsausschuss beschließt in der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das von den Prüfern unterzeichnet werden muss.

ZUMBau GbR
c/o Zentralverband des
Deutschen Baugewerbes e. V.

Assessor d. B., Dipl.-Ing. Rudolf Domscheid

Kronenstr. 55-58
10117 Berlin

office@zumbau.org

ZUMBau GbR
c/o Hauptverband der
Deutschen Bauindustrie e. V.

Dipl.-Ing. Dirk Siewert

Kurfürstenstraße 129
10785 Berlin

office@zumbau.org

 

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